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Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma LDO Gesellschaft für grafische Informationssysteme mbH (LDO GmbH)
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der
Firma und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die
im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der
Firma nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden
allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies
vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.
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Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle
ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen
vorzunehmen.
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Lieferung und Versand
Alle Angebote sind frei bleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht.
Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es
sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.
Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages
oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins
unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt
sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen
Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen
bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze
mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs
Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen,
so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist
setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb
der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten
Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom
Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen
der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu
untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung
unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden.
Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber
der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche
Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf
den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt.
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Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum
der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma
stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser-
und Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung
nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die
Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde
die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt
der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde
dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte,
tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine
Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser
Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen.
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Haftungsbeschränkung
Die Firma LDO GmbH und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften - unter
Ausschluß der Haftung für alle sonstigen Schäden - nur für die Beschädigung der
Sache selbst, die bei der Ausführung der Arbeiten schuldhaft verursacht worden ist.
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit
vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf
solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das
Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel,
nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung
liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene,
dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder
einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
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Gewährleistung für Hardware
Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig,
dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen
sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag
der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Während der Gewährleistungsfrist
auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglichschriftlich zu melden. Die
Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß,
äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit
der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst
ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis
führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch
solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die
Änderung nicht erschwert wird. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt
der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der
Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung
einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die
gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten
für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine
erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem
die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder
in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb
der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht
kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden,
wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten
ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert
wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt
wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Tritt ein Mangel auf, der
Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der
Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung
an die Firma, nachzuliefern. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der
geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat
der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich
zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung
einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand
noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt,
wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar
ist.
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Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die Firma gewährleistet
für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die
Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung
im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn
des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Tritt
ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform
so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen)
machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte)
möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche
Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen,
mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung
zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt
werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile
für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung
insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar
ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang
stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten
Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann
bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn
ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist.
Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde,
steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Tritt ein Mangel
auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so
räumt der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen 10
Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen
Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der
geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat
der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich
zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. Keine Haftung wird
dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit
beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern
und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung
und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus,
oder eine Einweisung wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich
zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen
Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich
zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung
einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich
weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung
in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den
jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
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Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben
oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen,
die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser
nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
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Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der
Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von
Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
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Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die
von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben
hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen
nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht,
zu beachten.
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Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten
Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt,
die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern
und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen,
die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der
Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte
Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen,
in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert,
ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde
eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department
of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer
vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers,
die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere
auf Länder, für die Beschränkungen gelten: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien
und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam; Endabnehmer, für die
Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete
Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf,
die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang
mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die
im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen
bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik
oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.
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Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige,
was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen
entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann
seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung
der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden
nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung)
in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.